Hilflosenentschädigung

Bei der Hilflosenentschädigung handelt es sich um Leistungender IV und der AHV. Sie kommt jenen Menschen zugute, die in den alltäglichenLebensverrichtungen wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen, An- und Auskleiden,Essen, Körperpflege, Fortbewegung etc. ständig auf die Hilfe von Drittpersonenangewiesen sind, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen.

Diebetreute Person kann die Entschädigung dem pflegenden Familienmitglied alsVergütung für seine Leistungen zukommen lassen.


Voraussetzungen
:

Ein Gesuch um Hilflosenentschädigung kann schon bei einerHilflosigkeit leichten Grades eingereicht werden. Die Hilflosigkeit mussbereits ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben und dauert weiter an.Ein Arzt muss die Angaben bestätigen.

Die Entschädigung erfolgt nach Grad der Hilflosigkeit undist vom Einkommen und vom Vermögen unabhängig. Anspruch hat somit Jeder undJede.

Bis zum Erreichen des AHV-Alters ist die IV zuständig,anschliessend die AHV.


Auskünfte und Antrag:

Weitere Informationen erhalten Sie bei der kantonalenAusgleichskasse (AHV) oder der IV-Stelle (IV).

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 Givisiez
T 026 426 70 00 (Mo - Fr von 08.00 bis 11.30 und von 14.00 bis 16.30)
avs@ecasfr.ch
www.caisseavsfr.ch


IV-Stelle des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Case postale 176
1762 Givisiez
T 026 426 70 00 (Mo - Fr von 08.00 bis 11.30 und von 14.00 bis 16.30)
ai@ecasfr.ch
www.aifr.ch


 

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