Sind die pflegenden Angehörigen noch nicht im AHV-Alter,können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der AHVBetreuungsgutschriften anrechnen lassen. Auf diese Weise kann während der Dauerder Pflege eines Familienangehörigen verhindert werden, dass Einbussen bei derSozialversicherung der pflegenden Person entstehen. Die Gutschriften erfolgenin Form eines fiktiven Einkommens, das bei der Berechnung der AHV-Renteberücksichtigt wird. Die Betreuungsgutschrift befreit jedoch nicht von derAHV-Beitragspflicht bei Nichterwerbstätigkeit!
Sie sind selbst noch im erwerbsfähigen Alter und pflegenoder betreuen nahe Verwandte (Ehegatte oder -gattin, Eltern, Schwiegereltern,Kinder, Stiefkinder, Bruder, Schwester, etc.). Die daheim betreute Person musseine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades beziehen.Betreuungsgutschriften können nicht gleichzeitig mit Erziehungsgutschriftenbeansprucht werden.
Das Gesuch um Betreuungsgutschriften ist direkt bei derkantonalen Ausgleichskasse des Wohndomizils der betreuten Person auf demoffiziellen Formular einzureichen. Die Anmeldung muss jährlich erneuert werden.
Das Formular und weitere Informationen finden Sie hier.Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 Givisiez
T 026 426 70 00 (Mo - Fr von 08.00 bis 11.30 und von 14.00 bis 16.30)
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