Finanzierung von Hilfsmitteln durch die AHV oder IV
Unter bestimmten Bedingungen können verschiedene Hilfsmittel über die AHV oder die IV finanziert werden.
Voraussetzungen:
Versicherte der IV haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Informieren Sie sich bei der Invalidenversicherung über die Voraussetzungen und das Vorgehen. Wenn Ihnen von der IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen zugesprochen wurden, erhalten Sie diese weiterhin in gleichem Umfang, wenn Sie eine Altersrente (AHV) beziehen und die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
Bezügerinnen und Bezüger von Renten im AHV-Alter und von Ergänzungsleistungen, die von der IV keine Leistungen bezogen haben, erhalten von der AHV 75% der Nettokosten der folgenden Hilfsmittel: Perücken, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Einen Pauschalbeitrag wird bezahlt für Hörgeräte für ein Ohr.
Auskünfte und Antrag:
Weitere Informationen erhalten Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse (AHV) oder der IV-Stelle (IV).
Ausgleichskasse des Kantons FreiburgIV-Stelle des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Postfach 176
1762 Givisiez
T 026 426 70 00 (Mo - Fr von 08.00 bis 11.30 und von 14.00 bis 16.30)
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