Assistenzbeitrag der IV

Wenndie pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht und zuHause lebt, kann sie zusätzlich einen Assistenzbeitrag beantragen. Mit diesemBeitrag kann sie eine Person einstellen, die die erforderlichen Hilfeleistungenerbringt. Damit soll in erster Linie die Selbstbestimmung undEigenverantwortung gefördert werden.


Voraussetzungen
:


Volljährige versicherte Personen haben Anspruch auf einenAssistenzbeitrag, wenn Sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zuHause wohnen. Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung der AHVhaben nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie diesen bereits vorErreichen des AHV-Alters bezogen haben. Die Bezüger und Bezügerinnen müssen eingewisses Mass an Selbstständigkeit aufweisen. Mit dem Assistenzbeitrag werdenausschliesslich Hilfeleistungen finanziert, die von einer mittelsArbeitsvertrag angestellten Person (Assistenzperson) erbracht werden. DieAssistenzperson darf mit der hilfe- und pflegebedürftigen Person weder indirekter Linie verwandt oder verheiratet sein noch mit ihnen in eingetragenerPartnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen.


Auskünfte und Antrag:


Wer einen Assistenzbeitrag beansprucht, muss sich dafür miteinem speziellen Formular bei der IV-Stelle anmelden. Das Formular kanntelefonisch bei der IV-Stelle angefordert werden. Nur wenn eine solchespezifische Anmeldung eintrifft, prüft die IV-Stelle den Anspruch.


IV-Stelle des Kantons Freiburg
Impasse de la Colline 1
Case postale 176
1762 Givisiez
T 026 426 70 00 (Mo - Fr von 08.00 bis 11.30 und von 14.00 bis 16.30)
ai@ecasfr.ch
www.aifr.ch


Weitere Informationen zum Assistenzbeitrag finden SIe bei Pro Infirmis.

 

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