Der Kanton Freiburg ist einer der wenigen Schweizer Kantone, der eine Pauschalentschädigung für pflegende Angehörige entrichtet (Gesetz über die Pauschalentschädigung des Kantons Freiburg).
Die Kriterien für die Gewährung dieser Entschädigung (max. 35 CHF pro Tag seit dem 1. Januar 2024) sind im Kanton einheitlich festgelegt. Die Anträge müssen an die Bezirkskommissionen für Pflege und Hilfe zu Hause gerichtet werden (über die Oberämter des jeweiligen Bezirks). Diese prüfen den Antrag auf der Grundlage der Stellungnahme der Spitex-Organisationen (und in jedem Fall des Arztes oder der Ärztin).
Ab dem 1. Januar 2024 wurde das Bewertungsschema für den Erhalt des Betrags wie folgt angepasst:
Bis Dezember 2023 | Ab 1. Januar 2024 |
0 bis 15 Punkte Keine Entschädigung 16 bis 21 Punkte Entschädigung von 15.- 22 bis 29 Punkte Entschädigung von 20.- Ab 30 Punkten maximale Entschädigung von 25.- | 0 bis 15 Punkte Keine Entschädigung 16 bis 21 Punkte Entschädigung von 15.- 22 bis 29 Punkte Entschädigung von 20.- 30 bis 39 Punkte Entschädigung von 25.- 40 bis 49 Punkte Entschädigung von 30.- Ab 50 Punkte maximale Entschädigung von 35.- |
Klicken Sie auf die Regionen, die für Sie gelten, um direkten Zugriff auf Informationen, Kontakte und Antragsformulare für Pauschalentschädigungen zu erhalten, die für Ihren Distrikt spezifisch sind:
Informationen zur Pauschalentschädigung Broye
Informationen zur Pauschalentschädigung Glâne
Informationenzur Pauschalentschädigung Greyerz
Informationen zur Pauschalentschädigung See
Informationen zur Pauschalentschädigung Saane
Informationen zur Pauschalentschädigung Sense
Informationen zur Pauschalentschädigung Vivisbach
Nachdem Sie sichergestellthaben, dass Sie die Bedingungen für den Erhalt einer Pauschale erfüllen, führen Sie bitte die folgenden Schritte aus:
1. Vervollständigen Sie den Antrag auf eine Pauschalentschädigung Ihres Bezirkes.
Hinweis: Berücksichtigen Sie die im Antragsformular jedes Bezirksgenannten Bedingungen (z.B. müssen Bezirkskommission ermächtigt werden, dienotwendigen Informationen bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern einholen zu können [z.B.Hilflosenentschädigung IV, AHV oder UVG] oder die Auszahlung der Beiträge erfolgt nur auf das Einreichen einer vierteljährlichen Abrechnung).
2. Senden Sie das Formular per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse (d.h. an die Bezirkskommission für die Hilfe und Pflege zu Hause).
Hinweis: In einigen Bezirken werden zusätzliche Dokumente verlangt, diedem Antragsformular auf Pauschalzahlungen beigelegt werden müssen (z.B. eine Kopie des Personalausweises oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis der Pflegeperson).
3. Warten Sie auf den Bescheid des zuständigen Dienstes und die Entscheidung der Bezirkskommission.
Hinweis: Beachten Sie die Wartefristen.